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Ab Donnerstag wird es (fast) normal im Havelland – das Leben kehrt zurück

Auf Grundlage der aktuell im Kabinett beschlossenen Umgangsverordnung und der seit vergangenen Samstag anhaltenden Inzidenz unter 20, entfällt für den Landkreis Havelland ab Donnerstag die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises.

Vorsicht ist jedoch die Mutter aller Porzellankisten und deshalb gilt auch weiterhin die Testpflicht in Schulen, unabhängig von der Inzidenz , auch für Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, beim Kontaktsport im Innenbereich, in Diskotheken und Clubs sowie bei sexuellen Dienstleistungen.

Grundsätzlich gilt neben der eigenen Vorsicht und Achtsamkeit: Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden und der Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter.

Aufhebungen von Anordnungen

  • Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum
  • Im Einzelhandel brauchen Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung nicht mehr erfasst werden
  • Keine Maskenpflicht mehr im Freien (zum Beispiel: Open-Air-Veranstaltungen, Versammlungen, Wochenmärkte, Außengastronomie)
  • Gemeindegesang bei religiösen Veranstaltungen ist wieder erlaubt (Abstandsgebot, in geschlossenen Räumen: Abstand von mindestens zwei Metern)
  • Bei Veranstaltungen, Theater, Konzerthäuser, Kinos und Spielhallen sowie in Hochschulen keine Maskenpflicht, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird
  • Keine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler in Grundschulen
  • Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden (Abstandsgebot, Erfassen von Personendaten)
  • Für Demonstrationen gibt es keine besonderen Einschränkungen oder Personengrenze mehr (allgemeine Hygiene-und Abstandsregeln müssen immer eingehalten werden)

Privates Feiern mit Anlaß wieder erlaubt

  • Private Feiern nur aus besonderen Anlass : Bis zu 100 Gästen draußen und bis zu 50 Gästen drinnen (besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobungs-und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstagsfeiern, Einweihungs-, Prüfungs-und Abschlussfeiern)

Maskenpflicht, Auflagen und Nachweise

  • in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf-oder Genesenennachweis)
  • Die Maskenpflicht gilt dann nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen (zum Beispiel: Geschäfte, Veranstaltungen, Kirchen, Öffentlicher Personennahverkehr, Reisebusse, Umkleideräume)
  • Darüberhinaus in Schulgebäuden gilt die Maskenpflicht weiterhin für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 (außer beim Sport und bei über vierstündigen Klausuren) sowie für alle Besucherinnen und Besucher
  • Private Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis in den eigenen vier Wänden: Jetzt sind die Zusammenkünfte von zwei Haushalten oder insgesamt bis zu zehn Personen mit. Nicht mitgezählt werden Kinder bis 14 Jahre, Geimpfte und Genesene

Kranken- und Pflegebesuche wieder erlaubt

  • Für Pflegeheime und Krankenhäuser gilt: Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner können beliebig viele Besucherinnen und Besucher empfangen (keine Personengrenze mehr, aber weiterhin grundsätzlich FFP2-Maske, Test-, Impf-oder Genesenennachweis)

Gaststätten wieder beleben

  • Keine Testpflicht für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden
  • Beherbergung: Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich. Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginn der Beherbergung einen Test-, Impf-oder Genesenennachweis vorlegen

Tanzen mit Abstand

  • Diskotheken und Clubs können wieder öffnen (Erfassen von Personendaten, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen: grundsätzlich Testpflicht unabhängig regionaler Inzidenz, nicht mehr als ein Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche, Lüften)

Sex nur mit Maske, Test und Daten

  • Sexuelle Dienstleistungen und Prostitutionsveranstaltungen sind wieder erlaubt (Erfassen von Personendaten, grundsätzliche Testpflicht, Maskenpflicht: solange sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird)

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